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Notwendige Streitgenossenschaft aller Wohnungseigentümer auch bei Untergemeinschaften
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 45/11, 11.11.2011
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Der BGH stellt klar, dass selbst dann, wenn innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft Untergemeinschaften gebildet werden, die eine eigene Beschlusskompetenz für ihre Untergemeinschaft besitzen, Beschlussanfechtungen gem. § 46 WEG sich gegen alle Wohnungseigentümer zu richten haben, da diese notwendige Streitgenossen seien. Nichts anderes gilt für die Berufung.

Hat das Amtsgericht eine unzutreffende Rechtsauffassung zur materiellrechtlichen Frage der Passivlegitimation zugrunde gelegt, betrifft der Grundsatz, dass die Wiedereinsetzung bei Fehlern des Gerichts mit besonderer Fairness zu handhaben ist (BVerfGE 110, 339, 342 nur solche Fallgestaltungen, in denen sich Fehler des Gerichts unmittelbar auf die Rechtsmitteleinlegung beziehen, wie etwa bei der Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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