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Eine Abtretungsklausel im Reisevertrag ist unwirksam, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
LG Köln, AZ: 23 O 435/08, 26.10.2009
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Eine Klausel in einen Reisevertrag, welche die Abtretung von Ansprüchen untersagt ist unwirksam. Insbesondere wird bei Familienreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer, für die ein anderes Familienmitglied die Reise gebucht hat, erschwert.

Die Unterbringung einer vierköpfigen Familie in einem Zimmer mit einem Schlafraum anstatt wie gebucht in einem Zimmer mit zwei Schlafräumen begründet eine Reisepreisminderung um 25 %.

Teilt der Reiseanbieter dem Reisenden vor Abreise die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels wegen Überbuchung nicht mit, begründet diese Informationspflichtverletzung eine Reisepreisminderung um 10 %.

Ist eine deutlich überdurchschnittliche und gehobene Qualität der Verpflegung und des Service geschuldet, die tatsächliche Qualität der Verpflegung und des Service dann aber insgesamt deutlich unterdurchschnittlich, begründet dieser Reisemangel eine Minderung um 15 % des Reisepreises.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Anforderungen Mängelanzeige Wirksamkeit Abtretungsverboten AGB von Reiseanbietern Familienreisen; Voraussetzungen eine Reisepreisminderung bei Vorliegen von Reisemängeln des Ersatzhotels im Vergleich zum gebuchten Hotel; Anspruch Reisepreisminderung Verletzung Informationspflicht Reiseanbieters Nichtverfügbarkeit gebuchten Hotels wegen Überbuchung;