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Reiseveranstalter haftet für Naturkatastrophen, § 651d BGB
LG Kleve, AZ: 6 S 305/99, 21.01.2000
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Der Reiseveranstalter trägt im Rahmen der Erfolgshaftung nach § 651c BGB das Risiko von Beeinträchtigungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie hier ein tropischer Wirbelsturm.

Der Reiseveranstalter ist dem Reiseteilnehmer nur dann verpflichtet, über ein mögliches Naturereignis aufzuklären, wenn mit diesen greifbar zu rechnen ist. Wenn lediglich ein allgemeines Risiko durch „höhere Gewalt“ ausgeht, verletzt der Veranstalter nicht seine Schutzpflichten aus dem Reisevertrag.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit wegen eines Hurrikans im Urlaubsgebiet Reisemangel Wirbelsturm, Naturkatastrophen Naturereignisse