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Verlustmeldung von Reisepässen stellt keine "höhere Gewalt" dar, § 651j BGB
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 5 S 9724/14, 27.11.2015
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Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

Die Verlustmeldung von Reisepässe stellt eine behördliche Maßnahme dar. Diese fallen nicht zwingend unter den Begriff der höheren Gewalt, sondern nur soweit, wie sie unvorhersehbar und erheblich sind und von außen auf die Reise einwirken.

Nur wenn behördliche Maßnahmen alleine dem Schutz des Reisenden dienen, zählen sie nicht zur Verantwortungssphäre des Veranstalters, sondern gehören noch zu dem privaten allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden, weshalb dann kein Fall der höheren Gewalt vorliegen kann.

Die Ausschreibung der Pässe zur Fahndung dient nicht dem Schutz der Allgemeinheit, sondern vielmehr dem Schutz des Reisenden. Nur dadurch kann verhindert werden, dass Andere unter ihren Namen reisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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