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Zu den Grenzen der Neubewertung des Verkehrswertes eines Grundstücks nach Zuschlag im Vollstreckungsverfahren; § 74a Abs. 5 Satz 3 und 4 ZVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 109/17, 07.12.2017
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Gemäß § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG kann der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags mit der Begründung, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt, nicht angefochten werden. Die Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung hindert grundsätzlich nicht nur eine erneute Prüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auch die Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes. Macht ein Verfahrensbeteiligter nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend, dieser sei von Anfang an falsch gewesen, steht dies der Zuschlagserteilung daher nicht entgegen.

§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG schließt eine Neubewertung des Verkehrswerts durch das Vollstreckungsgericht allerdings nicht generell aus. Vielmehr steht die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer solchen Neubewertung nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ( § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG ) nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

Dies kommt etwa bei einem Schuldner in Betracht, wenn das Meistgebot geringer als 5/10 ( § 85a Abs. 1 ZVG ) des von ihm für zutreffend erachteten Verkehrswerts ist.

Eine Anpassungsverpflichtung kommt aber nur bei Vorliegen neuer Tatsachen in Betracht. Ist der Wertfestsetzungsbeschluss nicht angegriffen worden, können von dem Vollstreckungsgericht deshalb nur Tatsachen berücksichtigt werden, die nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss eingetreten sind.

Maßgeblich ist vder Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts.

Die Anfechtung des Zuschlags kann grundsätzlich nur auf Gründe gestützt werden, die im Zeitpunkt der Zuschlagsverkündung dem Vollstreckungsgericht vorgelegen haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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