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Zum Begriff der "schweren Erkrankung" bei einer Reiserücktrittsversicherung
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 8 S 4293/14, 08.11.2014
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Unter dem Begriff „schwere“ Erkrankung wird verstanden, dass die Krankheit einen Grad erreicht haben muss, bei dem der Antritt oder die Fortsetzung der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist. Dabei ist keine exakte klinische Diagnose erforderlich. Für das Vorliegen einer „Erkrankung“ reicht das Bestehen entsprechender Symptome aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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