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Klagehäufung auch bei Anfechtungsklage zulässig/ Verwalter kann nachträglich zur Prozessführung bevollmächtigt werden/ Geänderter Verwaltervertrag muss den Eigentümern vor Beschlussfassung vorliegen
AG Essen, AZ: 196 C 217/17, 23.04.2018
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Die Anfechtung von Beschlüssen verschiedener Eigentümerversammlungen können in einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Hat ein Verwalter ohne Bevollmächtigung ein gerichtliches Klageverfahren eingeleitet, kann die Gemeinschaft dieses Handeln auch dann noch nachträglich genehmigen, wenn das gerichtliche Verfahren verloren wurde.

Zur Wiederwahl eines Verwalters zu geänderten Konditionen ist es erforderlich, dass der geänderte Verwaltervertrag den Wohnungseigentümern rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung zur Verfügung gestellt wird.

Das Rechtsschutzinteresse einer Anfechtung entfällt nicht dadurch, dass der anfechtende Wohnungseigentümer seine Wohnung veräußert hat. Entscheidend ist allein, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass ein Verwalter zur Prozessführung nachträglich noch ermächtigt werden kann, steht im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, 13 Wx 9/07)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Genehmigung KLagebefugnis Zahlungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop