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Zur Erstattung von Anwaltskosten: § 50 WEG findet grds. auch auf Klägerseite Berücksichtigung
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 154/17, 23.10.2017
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Ob die Kosten der Mehrfachvertretung im Anfechtungsprozess auf der Klägerseite nach § 50 WEG erstattungsfähig sind, ist im Einzelfall und nach den jeweiligen Kostenpositionen und Prozessabschnitten gesondert zu prüfen.

Dabei ergibt sich aus § 50 WEG grundsätzlich keine Obliegenheit für die Anfechtungskläger, sich im laufenden Prozess auf einen gemeinsamen Prozessvertreter zu einigen, wenn sie sich zuvor - zulässigerweise - jeweils unabhängig voneinander und mit verschiedenen Bevollmächtigten zur Klage entschlossen haben. Denn die Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant ist nach der Prozessverbindung nicht weniger schützenswert als zuvor.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Kosten der Mehrfachvertretung bei Anfechtungsprozessen in der Regel zumindest bis zum Abschluss der ersten Instanz erstattungsfähig sind; ob das Gleiche auch für die zweite Instanz gilt (ablehnend LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2009, 19 T 209/09; Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 50 Rn. 11; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772), braucht hier nicht entscheiden zu werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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