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Verwalter haftet für Kosten eines Anfechtungsverfahrens bei fahrlässig fehlerhafter Beschlussfassung; §§ 14 Nr. 4, 27, 49, WEG, 280 BGB
LG Berlin I, AZ: 85 S 98/16, 02.02.2018
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 15/14, 07.07.2016
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LG Hamburg, AZ: 318 T 10/16, 24.06.2016
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AG Germersheim, AZ: 4 C 13/15 WEG, 04.05.2016
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AG Bottrop, AZ: 20 C 10/15, 02.06.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung § 49 WEG Wohnungseigentümerbeschluss Wohnungseigentümerversammlung frank DOhrmann Bottrop
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Selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen eine gefestigte Rechtsprechung machen die Gerichte selten von § 49 WEG Gebrauch, dem Verwalter die Kosten aufzuerlegen.
Dies hindert die Wohnungseigentümer natürlich nicht, den Verwalter in einem anschließenden Haftungsprozess aus § 280 BGB auf Erstattung der Verfahrenskosten in Anspruch zu nehmen.
Das einzige Risiko eines solchen Vorgehens für die Wohnungseigentümer besteht darin, dass die Gerichte das Verschulden des Verwalters unterschiedlich beurteilen. Eine Haftung kommt nur bei einer (z.T. nur grob) fahrlässigen Pflichtverletzung in Betracht.
Für eine Säumnis des Verwalters, drei Angebote bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen vor der Beschlussfassung einzuholen, hat das LG Berlin nunmehr im Sinne der Wohnungseigentümer entschieden.