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Zur Zuständigkeit des Landgerichts bei Herausgabe eines auch zu Wohnraum dienenden Grundstücks; § 23 Nr. 2 a GVG
OLG Düsseldorf, AZ: I-24 U 108/06, 21.09.2006
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Die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Nr. 2 a GVG kann nur gegeben sein, wenn ein zu Wohnzwecken dienendes Mietverhältnis wenigstens schlüssig behauptet worden ist.

Es genügt nicht, dass sich das Räumungsverlangen auch auf als Wohnraum geeignete Räumlichkeiten bezieht, ohne dass ein in § 23 Nr. 2 a GVG angesprochenes Rechtsverhältnis besteht oder zumindest schlüssig behauptet wird. Die Auffassung, auch eine auf § 985 BGB gestützte, einen Wohnraum betreffende Klage falle in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts (Thomas-Putzo, 24. Aufl., § 23 a GVG Rn. 10 unter Hinweis auf § 29 a ZPO Rn. 4), ist allenfalls dann richtig, wenn zumindest einmal zwischen den Parteien ein Mietverhältnis oder Pachtverhältnis bezüglich des herauszugebenden Wohnraums bestanden hat
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Wohnraummietrecht gewerbliches Mietrecht gewerbemietrecht rechtsanwalt Frank Dohrmann Herausgabe