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Schadenersatzansprüche können unter besonderen Vorraussetzungen schon vor Eintritt der Fälligkeit gegeben sein, § 276 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 151/00, 28.01.2003
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Ausnahmsweise kann wie beim Rücktritt nach § 323 IV BGB ein Schadenersatzanspruch schon vor Fälligkeit gegeben sein, und zwar immer dann, wenn die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs statt der Leistung offensichtlich eintreten werden.

Wenn dass der Unternehmer eines vertraglich bestimmten Termins die Erfüllung nicht einhalten kann, und eine Fortsetzung des Vertrages für den Besteller unzumutbar ist, ist das Eintreten der Pflichtverletzung offensichtlich. Der Besteller kann in diesen Fall Schadenersatz vor Eintritt der Fälligkeit verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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