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Wohnungseigentümer können Umzugspauschale beschließen; § 21 Abs. 7 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 69/16, 01.11.2017
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Eine Umzugspauschale kann gem. § 21 Abs. 7 WEG schon dann beschlossen werden, wenn der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums bei typisierender Betrachtung mit einer gesteigerten Inanspruchnahme und dem Anfall besonderer Kosten einhergeht. In solchen Fällen werden das Gemeinschaftseigentum, etwa Treppenhäuser und Aufzüge, in gesteigerter Form genutzt. Typischerweise werden besondere Aufwendung, etwa für Beschädigung oder Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums, anfallen.

Die von der Pauschale betroffenen Wohnungseigentümer dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine Pauschale in Höhe von 50,00 € überschreitet dieses Maß noch nicht. 100,00 € entsprechen dagegen nicht mehr der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop