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Bei einem Kauf über ein frisch gekauften Gebäude handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 171/14, 12.05.2015
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Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein.

Eine vom Bauträger gegenüber Nachzügler-Erwerber gestellte Klausel, durch die die Verjährungsfrist wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum für den Nachzügler zum selben Termin abläuft wie für diejenigen, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben, ist unzulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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