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Zum Beitritt eines Miteigentümers auf Klägerseite als Nebenintervenient gem. § 62 ZPO nach Ablauf der Anfechtungsfrist
LG München I, AZ: 1 S 809/11, 08.08.2011
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Ein Nebenintervenient steht als einer der „übrigen Miteigentümer“ im Sinne des § 46 I WEG vor dem Beitritt auf Klägerseite schon auf der beklagten Seite, ist insoweit also bereits Partei des Anfechtungsrechtsstreits. Jedoch ist der Nebenintervenient vor dem Beitritt nur einer von mehreren (notwendigen) Streitgenossen auf der beklagten Seite. Zu jedem einzelnen dieser Streitgenossen entsteht aber ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis. Die Prozessrechtsverhältnisse der anderen Streitgenossen sind aber aus Sicht des Nebenintervenienten Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Personen im Sinne des § 66 I ZPO. Deswegen ist es möglich, dass einer von mehreren Streitgenossen dem Rechtsstreit gegen die anderen Streitgenossen als Streithelfer beitritt (BGH NJW 2009, 2132, 2134).

Beschliessen die Eigentümer ganz generell, dass die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen künftig nach einem anderen Verteilerschlüssel bestimmt werden, ist dieser Beschluss mangels Beschlusskompetenz nichtig. Aus § 16 IV WEG ergibt sich hierfür keine Beschlusskompetenz, weil die Norm nur für Einzelfallregelungen, nicht für allgemeine Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels gilt.

Eine konkludente Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ist nicht zulässig, da die Änderung einer Kostenverteilung nach § 16 III WEG oder § 16 IV WEG nur durch einen ausdrücklichen Beschluss möglich (BGH NJW 2010, 2654, 2655). Nur so ist sichergestellt, dass die Eigentümer die an sich geltende Kostenverteilung bewusst und gewollt, nicht nebenbei und möglicherweise nur versehentlich beschließen.

Im übrigen gilt § 16 III WEG nicht, weil die Norm keine Instandsetzungsmaßnahmen erfasst.
Der BGH (V ZR 196/08, Urt. v. 27.03.09) hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Wohnungseigentümer, welcher die Begründungsfrist versäumt hatte, als Nebenintervenient gem. § 69 ZPO einem anderen Klagen Wohnungseigentümer beitreten kann.

Das Landgericht hat die Möglichkeit der Nebenintervention nunmehr auch für den Fall der versäumten Anfechtungsfrist bejaht.

Mit der Möglichkeit der Nebenintervention ist einem verklagten Wohnungseigentümer in einem gem. § 46 WEG geführten Anfechtungsverfahren die Möglichkeit gegeben, trotz Versäumung der Anfechtungsfrist als Nebenintervenient dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten.

Dies bietet sich immer an, wenn die Anfechtungsklage hohe Erfolgsaussichten verspricht, insbesondere bei sogenannten Zitterbeschlüssen, um sich der Kostentragungslast eines verlorenen Prozesses zu entziehen.

Die Ansätze des BGH und des LG München zeigen aber auch das Dilemma der Gesetzesreform im WEG auf. Die Vorschriften der ZPO werden vielen WEG-Verfahren nicht gerecht.

Der hier aufgezeigte Lösungsweg mag solange funktionieren, bis der Tag kommt, an welchem alle Beklagten Wohnungseigentümer dem klagenden Wohnungseigentümer als Nebenintervenient beitreten.

Wer wird dann als Beklagter im Rubrum aufgeführt?
Ergeht ein Säumnisurteil?
Wer trägt die Kosten?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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