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Zur Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts; § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 37/18, 04.12.2018
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Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner - bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten - diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018, I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX).

Das Vorgehen des Beschwerdegerichts, der innerhalb des Gerichtsbezirks wohnhaften Partei nur diejenigen fiktiven Reisekosten zuzubilligen, die entstanden wären, wenn sie einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt mandatiert hätte, basiert auf einem zu eng gefassten fiktiven Geschehensablauf, auf dessen Einhaltung die Partei gerade nicht beschränkt ist.

Sie hat vielmehr das Recht, einen Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an irgendeinem Ort im jeweiligen Gerichtsbezirk unterhält beziehungsweise dort seinen Wohnsitz hat, mit ihrer Vertretung zu beauftragen, ohne im Hinblick auf anfallende Reisekosten bei der Erstattung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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