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Es besteht keine Duldungspflicht, dass die Katze von Nachbarn auf die Terasse kotet / die Wohnung betritt
LG Bonn, AZ: 8 S 142/09, 06.10.2009
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Für Störungen eines Grundstücksrechts durch Katzen entspricht es ganz überwiegender Ansicht, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch eine Katze/zwei Katzen des Nachbarn besteht (OLG Köln NJW 1985, 2338). Nicht jedoch, ob der Grundstückseigentümer weitergehende Beeinträchtigungen durch Katzen hinzunehmen hat, insbesondere Kotablagerungen und Verschmutzungen.

Im Rahmen des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots ist das bloße Betreten des Außenbereichs (Terrasse/Balkon) zu dulden. Im Außenbereich stellt das bloße Betreten eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Besitzes der Kläger dar. Es ist davon auszugehen, dass sich die Tiere ggfs. von dort auch problemlos verscheuchen lassen.

Das Interesse, eine Katze möglichst artgerecht mit Freigang zu halten, stellt einen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Das Interesse, einen Säugling unbeaufsichtigt im Zimmer lassen zu können, ohne sich beständig zu vergewissern, dass sich dort keine Katze aufhält, hat erhebliches Gewicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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