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Kein Anspruch auf Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen bei einer Eigentümerversammlung über die Abmahnung eines Wohnungseigentümers
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 410/11, 22.07.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Essen Gladbeck Dorsten Marl Mülheim Oberhausen Gelsenkirchen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beleidigung ehrverletzende Äußerung Äußerungen Wahrnehmung berechtigter Interessen versammlung Eigentümerversammlung Wohnungseigentümerversammlung Eigentümer Beschluss Abmahnung Unterlassen Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr Klagbar Kampf ums Recht nicht einlagbar Rechtsverteidigung
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- Eigentümer steht vor verschlossenem Versammlungsraum - alle Beschlüsse sind ungültig
- Nicht im Grundbuch eingetragene Ehefrau eines Wohnungseigentümers darf nicht an einer Eigentümerversammlung teilnehmen; § 24 WEG
- Änderung der Kostenverteilung der Erhaltungsrücklage nach § 16 Abs. 2 WEG zulässig / Zu den Grenzen eines wirksamen "Befüllungsbeschlussel"
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Dies gilt jedenfalls, dann, wenn diese Äußerungen für die Rechtsverfolgung notwendig und nicht völlig aus der Luft gegriffen sind.
Die Eigentümerversammlung ist darüber hinaus eine nichtöffentliche Versammlung, an welcher nur ein eng begrenzter Personenkreis Zugang hat. Dass auf einer solchen Versammlung auch Dinge angesprochen werden müssen un dürfen, die für den einen oder anderen Wohnungseigentümer verletzend sind, ändert nichts an der Tatsache der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit.
Etwas anderes mag gelten, wenn die auf der Versammlung getätigten Äußerungen von anwesenden Wohnungseigentümern nach "draussen getragen" werden.