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Die rechtliche Abstammung eines von einer ukrainischen Leihmutter geborenen Kindes; Art. 19 EGBGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 530/17, 20.03.2019
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Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

Auch wenn in Bezug auf die Person der Leihmutter nach Art. 19 I 2 EGBGB ausländisches Recht Anwendung findet, dass ihre rechtliche Mutterschaft ausschließt, kommt im Rahmen der zwischen den widersprüchlichen Statuszuweisungen vorzunehmenden Günstigkeitsprüfung das deutsche Recht zu Anwendung, weil das Kind nur bei dessen Anwendung überhaupt eine Mutter habe.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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