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Hat die Berechnung von Nachtzuschlägen auf Grundlage des Mindestlohns zu erfolgen? / Kann Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden?
BAG Erfurt, AZ: 10 AZR 171/16, 20.09.2017
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Bei Zahlungen für einen Feiertag bzw. beim Urlaubslohn handelt es sich um Vergütungszahlungen, die gerade nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit erfolgt sind, sondern für Zeiten ohne Arbeitsleistungen. Mindestlohnansprüche können dadurch nicht erfüllt werden. Gleiches gilt im Hinblick auf eine als Urlaubsgeld geleistete Zahlung.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Nachtarbeitszuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Mindestlohngesetz. Dieses lässt arbeits- bzw. tarifvertragliche Vergütungsansprüche unberührt und legt grundsätzlich keine bestimmte Höhe von Sonderzahlungen oder Zuschlägen fest. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag muss jedoch mindestens auf Grundlage des geltenden Mindestlohns berechnet werden.
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