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Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, §§ 46 WEG; 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ?
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 111/18, 21.03.2019
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1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen wegen der sich aus § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO ergebenden Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Folge hat.

Etwas anderes gilt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt mit (noch) ausreichender Deutlichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung entnehmen lässt.

2. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

Gibt es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder, wenn sich eine Finanzierungslücke während des laufenden Wirtschaftsjahrs auftut, durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden; die Wohnungseigentümer trifft insoweit eine Nachschusspflicht, und zwar auch im Fall einer Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft.

Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn lediglich einzelne Wohnungseigentümer nicht zur Vorschussleistung in der Lage sein sollten, weil ein durch Zahlungsausfälle einzelner Wohnungseigentümer resultierender Fehlbetrag aufgrund der dargestellten Nachschusspflicht durch eine ergänzende Sonderumlage geschlossen werden könnte und gegebenenfalls geschlossen werden müsste.

Für die Prozessführung durch die juristische Person oder die parteifähige Vereinigung stellt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hingegen nicht darauf ab, ob den wirtschaftlich Beteiligten die Kostentragung zuzumuten, sondern nur darauf, ob sie diesen möglich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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