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Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten?
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 591/16, 11.10.2017
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Vergütungspflichtige Arbeit ist nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft.

Ein Arbeitnehmer kann während eines Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraumes bestimmen, sondern muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.

Leistet der Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit, gibt das Gesetz einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn, unabhängig vom Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Auch für Zeiten der Bereitschaft ist ein Arbeitgeber verpflichtet, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
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