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Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus einer Personalakte
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 782/11, 19.07.2012
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Mit einer Abmahnung übt ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte in doppelter Hinsicht aus. Zum einen weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- und Dokumentationsfunktion). Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).

Ein Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setzt voraus, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat und, dass der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung hat.

Eine Abmahnung kann für eine spätere Interessenabwägung auch dann noch Bedeutung haben, wenn sie ihre kündigungsrechtliche Warnfunktion verloren hat.

Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation einer Pflichtverletzung besteht nicht zwangsläufig für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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