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Unwirksamkeit einer Abmahnung wegen Androhung einer Kündigung bei jeglicher Pflichtwidrigkeit
ArbG Bochum, AZ: 4 Ca 930/17, 19.10.2017
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Eine Abmahnung ist aus der Personalakte eines Arbeitnehmers zu entfernen, wenn der Arbeitgeber sich bei der Formulierung dieser Abmahnung nicht an die rechtlich zulässigen Vorgaben gehalten hat.

Einer Kündigung vorangegangene Abmahnungen müssen sich auf gleichartige Pflichtverletzungen beziehen.

Eine Abmahnung, die einem Arbeitnehmer in Aussicht stellt, für jeden beliebigen Fall einer auch nur geringfügigen und gänzlichen anders gelagerten Pflichtwidrigkeit mit einer gegebenenfalls fristlosen Kündigung rechnen zu müssen, entspricht nicht der für die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung erforderlichen korrekten Erfüllung der Warn- bzw. Abkündigungsfunktion.
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