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Missachtung eines tarifvertraglichen Anhörungsrechts des Arbeitnehmers vor der Aussprache einer Abmahnung
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 64/88, 16.11.1989
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Verletzt ein Arbeitgeber eine vertragliche Nebenpflicht, indem er einen Arbeitnehmer abmahnt, ohne ihn vorher angehört zu haben, begründet diese Pflichtverletzung einen schuldrechtlichen Entfernungsanspruch neben dem Recht des Arbeitnehmers auf Gegenäußerung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BAT und der Möglichkeit, die missbilligende Äußerung des Arbeitgebers gerichtlich überprüfen zu lassen, ob sie nach Form und Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

Eine nachträgliche Anhörung eines Arbeitnehmers in Form einer Übersendung eines zu den Akten genommenen Abmahnungsschreibens heilt den Mangel, das Anhörungsrecht des Arbeitnehmers nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BAT missachtet zu haben, nicht.
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