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Siebenfacher Steuersatz für "gefährliche Hunde" verhältnismäßig
VG Köln, AZ: 24 K 4932/18, 08.05.2019
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Der Satzungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, die Haltung von Hunden bestimmter Rassen, die von ihm als potentiell gefährlich angesehen werden, mit einer höheren Steuer zu belegen, um die Haltung solcher Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen. Eine solche Höherbesteuerung ist insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.

Dies gilt auch für die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HStS, wonach gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 HStS auch Kreuzungen der aufgelisteten Hunderassen untereinander sowie mit anderen Hunden sind. Diese Regelung verstößt weder gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot.

Für die Einordnung eines Hundes als "Kreuzung" i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HStS kommt es nicht darauf an, ob festgestellt werden kann, dass der Hund direkt von einem Elterntier der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HStS aufgeführten Rassen abkommt oder ob die Abstammung von einem solchen Tier mehr als eine Generation zurückliegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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