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Ein auf einem Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan
BAG Erfurt, AZ: 1 ABR 54/17, 07.05.2019
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Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs. 5 BetrVG ist, ob sich der Spruch einer Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist.

Die Frage, ob die der Einigungsstelle gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten sind, unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Ob und welche Nachteile ganz oder teilweise ausgeglichen und welche lediglich gemildert werden sollen, liegt im Ermessen einer Einigungsstelle.

Eine Einigungsstelle überschreitet ihr Regelungsermessen nicht, indem sie in einem Sozialplan die rentennahen Arbeitnehmer - die personell der Gruppe der über 61-Jährigen nach § 4 Abs. 5 des Sozialplans entsprechen - vollständig von Abfindungsleistungen ausnimmt.

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es, allen Beteiligten der Einigungsstelle ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und damit auch Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
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