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Anrechnung einer tariflichen Leistung auf Sozialplanabfindung
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 40/06, 14.11.2006
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Es steht Betriebsparteien frei, in einem Sozialplan zu vereinbaren, dass vom Arbeitgeber künftig infolge einer Betriebsänderung aufgrund eines Tarifvertrages zu zahlende Abfindungen, zur Erfüllung von Sozialansprüchen führen.

Das Schriftformerfordernis des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient ebenso wie dasjenige des § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG nicht dem Übereilungsschutz, sondern soll Zweifel über den Inhalt der vereinbarten Norm ausschließen.

Die Betriebsparteien können weitgehend frei entscheiden, welche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in welchem Umfang ausgeglichen oder gemildert werden.
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