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Kein Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte sich weigert, genaue Angaben über Vorschäden zu machen; § 242 BGB
LG Essen, AZ: 1 O 251/17, 31.05.2019
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Wer vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht des § 138 Abs.1 verstößt, indem er unzureichende Angaben zu Vorschäden an seinem Fahrzeug macht, verliert eventuelle, über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Ansprüche aus dem Unfallgeschehen.

Es mag zwar sein, dass ein älterer Vorschaden fahrlässig vergessen wurden. Wenn aber ein Vorschaden vorliegt, der gerade kurz zuvor am gleichen Tag vom Privatsachverständigen besichtigt wurde, kann dieses nicht mehr mit einer Fahrlässigkeit erklärt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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