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Einzelner Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf anteiligen Auskehr der Mieten vermieteter Gemeinschaftsflächen / Bootssteg als Gemeinschaftseigentum; §§ 16 WEG; 94, 95 BGB
LG Berlin I, AZ: 55 S 48/17, 18.09.2018
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§§ 15, 16 WEG; 94, 95, 667, 812 BGB

1. Aus dem bloßen Umstand, dass wegen der Versagung baurechtlicher Genehmigungen statt Sondereigentum an den Tiefgaragenplätzen nunmehr Sondernutzungsrechte begründet werden sollten, kann nicht geschlossen werden, dass der teilende Wohnungseigentümer auch von Anfang an alleiniger Inhaber dieser Sondernutzungsrechte sein sollte.

Ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auszahlung der Mieteinnahmen vermieteter Stellplätze in Höhe des Eigentumsanteils ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 WEG. Diese Vorschrift räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer bereits keinen unmittelbaren Anspruch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils an den Nutzungen ein. Vielmehr bedarf es eines Beschlusses, ob nach Abzug der Lasten und Kosten ein etwaiger Überschuss an die Wohnungseigentümer ausgekehrt wird.

2. Der Annahme, die Bootssteganlage sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB), steht auch nicht entgegen, dass sie zugleich auch auf in den Flussboden eingerammten Pfählen errichtet wurde. Insoweit ist es allein maßgeblich, dass eine feste Verbindung mit dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.

Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Dagegen ist eine Sache nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet, wenn es sowohl den Zwecken des Mieters als auch - nach Beendigung des Mietverhältnisses - den Zwecken des Vermieters dienen soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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