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Zulässigkeit einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 972/08, 22.09.2009
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Aktionen, bei denen viele Menschen koordiniert zur gleichen Zeit Artikel von geringem Wert einkaufen, um so für längere Zeit den Kassenbereich zu blockieren, als auch Aktionen, bei denen viele Menschen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen befüllen, um diese dann an der Kasse oder anderswo in den Filialräumen stehen zu lassen, stellen typischerweise nicht nur unerhebliche Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Der Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG ist nicht deshalb versperrt, weil sog. Flashmob-Aktionen kein typisches Arbeitskampfmittel sind, denn es gilt der Grundsatz der freien Wahl der Kampfmittel.

Zentraler Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfs ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiten Sinn.
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