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Kündigung wegen Drogenkonsum - Trägt der Arbeitgeber die Beweislast?
LAG Berlin, AZ: 2 Sa 992/18, 24.08.2018
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Eine E-Mail Kündigung erfüllt nicht das Schriftlichkeitsgebot des § 623 BGB, sie ist gemäß § 623 Halbs 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgt.

Den Drogenkonsum des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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