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Anspruch auf Annahmeverzugslohn von 20.000€
LAG Düsseldorf, AZ: 7 Sa 278/17, 09.05.2018
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Ist die Kündigung unwirksam, befindet sich der Arbeitgeber regelmäßig im Annahmeverzug der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, ohne dass es eines Angebotes des Arbeitnehmer bedarf.

Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. Ein solcher Vortrag ist einer Beweisaufnahme schlechthin unzugänglich.

Ein Kündigungsgrund für diese Kündigung ist nicht ersichtlich, weil der erstinstanzlich vorgetragene Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit und die zweitinstanzlich vorgetragene Fundunterschlagung - abgesehen von der Widersprüchlichkeit des Vortrags - nach dem eigenen Vorbringen des Arbeitgebers abgemahnt und damit als Kündigungsgrund verbraucht sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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