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Zustellungen des Gerichts auch an ein Postfach möglich; §§ 180 ZPO; 6 ZVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 182/11, 14.06.2012
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1. Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.

2. Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ersatzzustellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Postfach