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Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens stellt Realofferte dar
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 313/13, 22.07.2014
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Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks gerichtete Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens (sogenannte "Realofferte") wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die Mitmieter -und nicht dem Hauseigentümer- angenommen.

Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu.
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