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Kündigungsschutz auch bei gemischtem Mietverhältnis ?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 14/78, 15.11.1978
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Wohnraum ist nur eine solche Räumlichkeit, die nach dem Mietvertrag zum Wohnen bestimmt ist. Ein Mietvertrag über Wohnraum liegt nicht vor, wenn die vermieteten Räume zwar zum Wohnen geeignet sind, aber zur gewerbsmäßigen Zimmervermietung gebraucht werden sollen. Dann ist der Vertragszweck nämlich nicht die Überlassung von Wohnraum, sondern die Ermöglichung der Gewinnerzielung durch Weitervermietung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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