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Schmerzensgeld wegen Miterlebens des Unfalltods des Ehemanns
OLG Frankfurt a. M., AZ: 6 U 216/16, 06.09.2017
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Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Schädiger grundsätzlich auch psychische Schäden zuzurechnen, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen. Sofern der Unfall einen Auslöser für die psychische Reaktion bildet, spielt es haftungsrechtlich keine Rolle, ob es sich um eine psychische Fehlverarbeitung handelt oder ob gegebenenfalls weitere Ursachen für die Erkrankung bestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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