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Nicht mit Miteigentumsanteilen versehene Nebenräume können isoliert veräußert werden; § 6 WEG
OLG Düsseldorf, AZ: 1-3 Wx 173/19, 17.01.2020
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Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

Eine Garage, die als Nebenraum kein selbständiges Sondsereigentum ausgewiesen hat, steht der Richtigkeit des Grundbuchs nicht entgegen. § 6 Abs. I WEG erlaubt Veränderungen in der Zuordnung sondereigentumsfähiger Räume; zu vermeiden ist dabei lediglich die Entstehung isolierten Sondereigentums. Ein solches ist nicht entstanden, wenn ein Teil der Miteigentumsanteile der Wohnung auf die Garage übertragen wurde.

Soweit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Garage Vereinbarungen zu laufenden Kosten getroffen wurden, handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung nicht entgegenstehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop