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Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungverpflichtungerklärung wegen irreführender Internet-Werbung für eine Therapie zur Behandlung von Arthrose und Rückenschmerzen
LG Düsseldorf, AZ: 12 O 133/16, 18.10.2017
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Nach § 3 HWG liegt eine unzulässige und irreführende Werbung vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

Wird in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten wegen der Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und der hohen Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen besonders strenge Anforderungen an ihre Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit Ist die therapeutische Wirksamkeit eines Produkts oder einer Dienstleistung wissenschaftlich (noch) umstritten, verbietet sich die Bewerbung dieses Umstands.

Grundsätzlich trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung; doch ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, wenn er mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben und so die Verantwortung für ihre Richtigkeit übernommen hat
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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