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Arbeitgeber haftet bei freiwillig angebotener Grippenimpfung nicht für Aufklärungsfehler des behandelnden Arztes
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 853/16, 21.12.2017
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Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage - gleich welcher Art -, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren.

Weitergehende Verpflichtungen nach § 241 Abs. 2 BGB als die ordnungsgemäße Verpflichtung der Auswahl der Nebenintervenientin bestehen für den Arbeitgeber nicht.

Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nebenintervenientin bei Ausführung der Grippeschutzimpfung zu überwachen und dafür Sorge zu tragen bzw. sicherzustellen, dass diese ihrer aus dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Behandlungsvertrag folgenden Pflicht zur Aufklärung des Arbeitnehmers über die Risiken und möglichen Folgen der Impfung nachkam. Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB auch nicht selbst zur Aufklärung des Arbeitnehmers verpflichtet, weshalb sie sich ein etwaiges Fehlverhalten der Nebenintervenientin nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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