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WEG-Verwalter muss immer erreichbar sein.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 69/19, 05.03.2020
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Ein gewerblich tätiger Hausverwalter muss im Falle einer Ortsabwesenheit sicherstellen, dass ihn oder einen Vertreter rechtsgeschäftlich bedeutsame Erklärungen erreichen. Hierzu gehört auch, dass niedergelegte Postsendungen abgeholt werden können.

Hat ein Eigentümer die Übersendung von Unterlagen verlangt, obwohl er nur Anspruch auf deren Einsicht hat, muss der Verwalter gleichwohl damit rechnen, dass der Eigentümer bei Weigerung der Übersendung die Einsichtnahme in die Unterlagen verlangt und kann sich nicht auf seine urlaubsbedingte Ortsanwesenheit berufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Akteneinsicht unterlagen Wohnungsverwalter Wohnungseigentümer rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop