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Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen des Risikos einer Corona-Infektion nicht per einstweiliger Anordnung vor dem BVerfG möglich
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvR 483/20, 23.03.2020
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Eine Überprüfung einer Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt oder die Antragsschrift nicht den Begründungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

Es genügt nicht auf die allgemeine Ansteckungsgefahr hinzuweisen, ohne sich mit den Schutzmassnahmen, die das gericht anbietet auseinandergesetzt zu haben.
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