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Untersagung einer Zwei-Personen-Demo aufgrund der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung ist rechtens
VG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 4 L 333/20.NW, 02.04.2020
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Die auf §3 der 3. CoBeLVO gestützte Untersagung einer Versammlung mit zwei Versammlungsteilnehmern ist rechtlich nicht zu beanstanden, da angesichts zu erwartender Gegenproteste nicht gewährleistet werden kann, dass es nicht zu durch die 3. CoBeLVO untersagten Menschenansammlungen kommen wird.

Mit der Vorschrift, in bestimmten öffentlichen Bereichen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ist keinesfalls ein Infektionsausschluss zu erreichen, denn es ist derzeit nicht möglich, überaus knappe Schutzmasken einer zertifizierten Schutzkategorie zur faktisch erfüllbaren Auflage zu machen.
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