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Befristung von Arbeitsverhältnissen bei neu gegründeten Unternehmen
ArbG Berlin, AZ: 29 Ca 9162/19, 15.01.2020
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§ 14 Abs. 2a) TzBfG gestattet nicht die sachgrundlose Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages, wenn die letzte Verlängerung nach Ablauf des 4-Jahres-Zeitraums - gerechnet ab der Gründung des Unternehmens - erfolgt.

Es besteht kein Bedürfnis, außerhalb eines 4-Jahres-Zeitraums noch sachgrundlose Befristungen zuzulassen, denn nach mehr als vier Jahren bestehen typischerweise keine gründungsbedingten Unsicherheiten über die Unternehmensentwicklung.
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