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Verkaufsverbot für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ist verfassungswidrig
VG Hamburg, AZ: 3 E 1675/20, 21.04.2020
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Bei der Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, handelt es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübung.

Die Differenzierung zwischen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m², die öffnen dürfen, und größeren Verkaufsstellen, die lediglich in einem bis zu dieser Größe reduzierten Umfang öffnen dürfen, ist nicht geeignet, die mit ihr verfolgten Zwecke umzusetzen und verstößt zugleich gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgeht, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, liegt keine gesicherte Tatsachenbasis vor.
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