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Zur Beschlussfassung einer baulichen Veränderung (Gerätehaus), § 22 Abs. 1 WEG
AG Ratingen, AZ: 10 C 396/10, 29.07.2011
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Auf einer WEG-Versammlung wurde unter "Sonstiges" über die Zustimmung der Eigentümer zur Errichtung eines Geräteschuppens diskutiert. Ob es dabei zu einer Abstimmung kam, ist unklar. Im Folgenden wurde das Gerätehaus errichtet. Die Klage auf Beseitigung wurde abgewiesen.

Ein unter "Sonstiges" gefasster Beschluss ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig.

Ein Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit zwar auch der Feststellung und Verkündung. Dies kann aber auch in konkludenter Weise geschehen. In der Regel genügt die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll (BGH Beschluss vom 23.08.2001 Az.: V ZB 10/01).

Der möglicherweise unter Verstoß gegen § 22 WEG zustande gekommene Beschluss ist lediglich anfechtbar, nicht aber nichtig (Bayrisches Oberstes Landgericht Beschluss vom 17.12.1987 in NJW-RR 1988, 591).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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