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Keine Hin­weispflicht des Arbeitgebers auf dro­hen­den Ur­laubs­ver­fall bei lan­ger Krank­heit des Arbeitnehmers
LAG Hamm, AZ: 5 Sa 676/19, 24.07.2019
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Bei einer Arbeitnehmerin, die längerfristig arbeitsunfähig erkrankt ist und einer solchen, die arbeitsfähig ist, handelt es sich um zwei in Bezug auf die Urlaubserteilung nicht vergleichbare Personen, so dass eine unterschiedliche Behandlung noch keine Ungleichbehandlung oder Schlechterstellung darstellt, sondern vielmehr eine an den unterschiedlichen Lebenssachverhalten ausgerichtete Behandlung.

Ei­ne Be­leh­rungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers da­hin­ge­hend, dass Ur­laubs­an­sprü­che bei Nicht­i­n­an­spruch­nah­me bis zum 31.12. des Ka­len­der­jah­res oder bis zum 31.03. des Fol­ge­jah­res im Fall der Über­tra­gung er­lö­schen, be­steht bei ei­ner lang­fris­tig er­krank­ten Ar­beit­neh­me­rin nicht; die­se Pflicht be­steht erst wie­der nach Wie­der­ge­ne­sung be­zo­gen auf die kon­kre­ten An­sprü­che der Ar­beit­neh­me­rin.
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