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Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Versammlung mit bis zu 10.000 Teilnehmern
VG München, AZ: M 13 E 20.2351, 09.05.2020
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Keywords: Corona-Recht Corona Coronavirus SARS-CoV-2 Virus Neuinfektionen Infektionsketten Versammlung Teilnehmerzahl Schutzzweck Zusammenstehen für Freiheit, Grundrechte und Selbstbestimmung Kooperationsgespräche Polizeipräsidium infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit Unmutsbekundungen Pfiffen Nebenbestimmungen OrdnerpersonalsMindestabstände Dauer der Versammlung Gefahrenprognose 1.000 Ordner Ausnahmegenehmigung Ermessensentscheidung Ermessensfehler Einzelfall Meinungsäußerung Versammlungsfreiheit Händehygiene Mund-Nasen-Bedeckungen Beweislast Versammlungssteilnehmer Sicherheitskonzept Ausbreitungsgeschwindigkeit COVID-19
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