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Vergleichsmehrwert bei außergerichtlicher Schadensersatzforderung
LAG Berlin, AZ: 26 Ta (Kost) 6005/20, 08.04.2020
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Es genügt für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren.

Ausgangspunkt für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel.

Die im Streitwertrecht ausschlaggebende wirtschaftliche Betrachtungsweise darf Zweifel an der Realisierbarkeit und tatsächlichen Realisierung eines Anspruchs nicht ignorieren.

Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das Verhalten der Schadensersatzgläubigerin abzustellen.

Die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel im Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs.
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