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OVG bestätigt regionalen Lockdown im Kreis Gütersloh
OVG Münster, AZ: 13 B 911/20.NE, 29.06.2020
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Die Beschränkungen des öffentlichen Lebens für den Kreis Gütersloh sind wegen der Vielzahl der in dem Schlachtbetrieb tätigen positiv getesteten Personen und des Umstands, dass diese sich bis zur Anordnung der häuslichen Quarantäne für alle Mitarbeiter im Kreisgebiet Gütersloh frei bewegt, hätten voraussichtlich verhältnismäßig.

Die Möglichkeit, im Falle steigender Neuinfektionszahlen in den kreisangehörigen Kommunen konkrete Maßnahmen vor Ort zu ergreifen, stellt kein ebenso effektives Mittel dar, wie die in der Coronaregionalverordnung vorgesehenen kreisweiten Kontaktbeschränkungen und Untersagungsanordnungen für bestimmte Kultur- und Freizeitaktivitäten.

Es ist nicht zu erkennen, dass die Coronaregionalverordnung Ursache einer Stigmatisierung der im Kreis Gütersloh wohnenden Bevölkerung sei.
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