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Zur Haftung des Verwalters wegen verjährter Hausgeldforderungen; §§ 27 WEG, 280 BGB
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 34/18, 17.06.2020
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Eine bereits übermittelte, aber noch nicht beschlossene Jahresabrechnung ist rechtlich bedeutungslos.

Es gehört zu den Pflichten eines Verwalters, die Einzahlung der Hausgeldzahlungen durch die Eigentümer zu überwachen und Rückstände einzufordern; dies gilt auch in Bezug auf etwaige Hausgeldrückstände, die noch aus der Zeit vor der Verwalterbestellung stammen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop